AGB

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer – Innovaforge IT Consulting & Softwareentwicklung GmbH – (AN) erbringt für den Auftraggeber folgende Dienstleistungen: Erstellung, Betrieb und Vertrieb von Softwarelösungen und digitalen Produkten, einschließlich der Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen, sowie Unternehmensberatung, Personalvermittlung.

1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden. 

2. Vergütung und Zahlungsbedingungen

2. 1. Es gelten die im Vertrag vereinbarte Vergütung und die im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen. 

2. 2. Der AG kommt automatisch spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, es sei denn, er hat die Nicht-Leistung nicht zu vertreten. 

3. Geheimhaltung 

3. 1. Der AN ist verpflichtet alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung entstehen, geheim zu halten und ausschließlich für die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen Zwecke zu verwenden. 

3. 2. Der AN ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. 

3. 3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die dem AN bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von dem AN ohne Verwertung geheim zuhaltenden Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der AN zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. 

3. 4. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur durch vorherige schriftliche Zustimmung des AG gestattet. 

3.5. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen. 

4. Datenschutz 

4. 1. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Sie sind außerdem verpflichtet, sich wechselseitig bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit gemäß dem Vertrag zu unterstützen. 

4. 2. Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z. B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, wird der AN eine solche Vereinbarung mit dem AG schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten. 

5. Aufrechnungsverbot 

Der AN ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch (a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht. 

6. Höhere Gewalt

Die Parteien haften gegenüber der jeweils anderen Partei nicht hinsichtlich Leistungsverzögerungen, die sich aus höherer Gewalt ergeben, namentlich solcher Umstände, die außerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs liegen.  

7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. 

8. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. 

8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 

9. Kündigung

9.1. Der Auftragnehmer wird die beauftragten Leistungen spätestens bis zum vereinbarten Datum erbringen.

9.2. Mit Erfüllung des Auftrags, spätestens zum obigen Datum, endet dieser Auftrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dieser Auftragsschein kann von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Werktagen ordentlich gekündigt werden. 

9.3. Wurde die im Vertrag vorgesehene Arbeitszeit nicht vollständig in Anspruch genommen, so wird nur die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet.